Diese Seite ist illegal! (?) reloaded?
Aktuell ist war ja die Neufassung des JMStV das große Thema vieler Diskussionen, Blogbeiträge und Proteste.
Zum Glück ist das ja alles Dank NRW vom Tisch. Ein Grund zum feiern. Oder?
Kaum jemand beachtete beim (berechtigten) Zorn über den Vertrag und seinen Auswirkungen auf die Internet-Szene in Deutschland, dass sich für die meisten von uns kaum etwas ändert geändert hätte. Es gibt bereits seit über sieben Jahren einen JMStV, der die meisten Regelungen, über die sich jetzt aufgeregt wird wurde, bereits enthält!
Vor über 7 Jahren habe ich folgenden Beitrag geschrieben, der sich auch noch im WebArchiv des CCC befindet:
Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -- Das ganze Ausmaß der Problematik
Seit dem 01.04.2003 gilt der neue "Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)".
Bereits vor kurzem wurde im Internet die Information verbreitet, dass ab dem Inkrafttreten des Vertrages Linux-Spiele nicht mehr verbreitet werden dürfen (s. a.
http://www.golem.de/0303/24770.html).
Ja, denken Sie, aber was hat das mit der Webseite zu tun?
Es geht dabei um den §5 JMSTV:
"§5 - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote"
"(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen."
"(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind."
"(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er"
"1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder"
"2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen."
"(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach §14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen."
"(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist."
"(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt."
Der o. g. Abs. 2 besagt, dass alle Angebote, bei denen keine Altersfreigabe erfolgt ist, als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Laut Abs. 1 müssen Anbieter von solchen Angeboten dafür Sorge tragen, dass diese durch Kinder oder Jugendliche nicht erreicht werden können.
In Abs. 3 steht, wie man als Anbieter seine Pflicht erfüllt: durch (Alters- und) Zugangskontrollen oder durch zeitliche Beschränkung des Angebotes.
Wer ist aber nun Anbieter? Was ist ein Angebot? Fallen Webseiten darunter?
In §3 JMStV werden einige der verwendeten Begriffe definiert:
"(1) [...]"
"(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind"
"1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,"
"2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,"
"3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien."
Unter einem Angebot ist also u. a. "Inhalte von Telemedien", unter Anbieter "Anbieter von Telemedien" (nicht Anbieter von Inhalten von Telemedien) zu verstehen.
Telemedien sind "Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind".
Im §2 Mediendienstestaatsvertrag wird Mediendienst wie folgt definiert:
"(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt."
Dass Webseiten als Inhalte von Mediendiensten zu sehen sind, hat in der Vergangenheit die Diskussion um die Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf gezeigt.
Zusammengefasst:
Diese Webseite ist ein Inhalt eines Telemediums, nämlich eines Mediendienstes. Als solches ist es ein Angebot im Sinne des JMStV. Für ein Angebot im Sinne des JMStV gilt die "Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1" als vermutet, "wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind".
Eine solche Freigabe ist bislang weder beantragt worden noch erfolgt. Also gilt dieses Angebot als ein solches nach §5 Abs. 1 JMStV. Dementsprechend müsste es besonders gegen den Zugriff von Kindern und Jugendlichen geschützt werden.
Ist es aber nicht. Also liegt ein Verstoß gegen §5 Abs. 1 JMStV vor. Diese Seite ist illegal.
Allerdings schränkt §5 Abs. 6 JMStV dies etwas ein. Dieses ist eine Informationsseite, die im weitesten Sinne über "politisches Zeitgeschehen" berichtet und somit nicht dem §5 Abs. 1 JMStV unterliegt. Aber gilt das auch für Ihre Homepage? Die Folgen eines Verstoßes stehen übrigens in §24 JMStV:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig [...]"
"4. entgegen §5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, [...]"
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden."
Das Ziel des Gesetzesgebers dürften die gewaltverherrlichen, rechtsextremistischen und XXX-Seiten im Internet gewesen sein. Es scheint, man ist etwas über das Ziel herausgeschossen...
Ab 1.1.2011 werde wären also nicht die "Sendezeiten" von 23 bis 6 Uhr eingeführt worden - die gibt es bereits seit 7 Jahren!
Was sich geändert hätte, war vor allem die Spezifizierung der Möglichkeit einer Kennzeichnung durch Altersfreigabe - "ab 0", "ab 6", "ab 12", "ab 16" oder "ab 18" Jahren (§5 Abs. 2 JMStV-E).
Und der Wegfalls des bisherigen §5 Abs. 2 JMStV, nach dem eine Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung dann angenommen wird, wenn keine Altersfreigabe erfolgt ist!
Mehr zum neuen Entwurf des JMStV findet ihr bei t3n.de und eine Synopse der bisherigen und der ursprünglich geplanten Regelung beim jmstv-wiki.


http://www.golem.de/0303/24770.html